Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der Organträgerin (Klägerin) auf die Ermittlung und die Höhe des maßgebenden Gewerbeertrages nach §§ 10, 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die Klägerin ist gewerbesteuerliche Organträgerin i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Verhältnis zur B. GmbH sowie zur C. GmbH als jeweilige Organgesellschaften. Komplementärin der Klägerin ist die D. GmbH, die zu 3 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2014 waren Kommanditisten der Klägerin E., F. und G..
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