Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2020, Az. 5 HK
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um das Bestehen eines Barabfindungsergänzungsanspruchs nach Verschmelzung und Durchführung eines Spruchverfahrens.
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