VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.07.2025
5 S 528/25
Normen:
LBO § 58; WHG § 78 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 505/24

Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung als jeweils eigenständige Genehmigungen hinsichtlich Streitwertfestsetzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2025 - Aktenzeichen 5 S 528/25

DRsp Nr. 2025/9924

Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung als jeweils eigenständige Genehmigungen hinsichtlich Streitwertfestsetzung

1. Bei der Baugenehmigung nach § 58 LBO und der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG handelt es sich um jeweils eigenständige Genehmigungen. Daran ändert auch die Zuständigkeitskonzentration bei der Baurechtsbehörde nach § 84 Abs. 2 Satz 1 WG nichts. 2. Bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl einer Baugenehmigung als auch einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG, ist für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung beider Genehmigungen jeweils ein eigenständiger Streitwert festzusetzen und sind die Streitwerte zu addieren.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2025 - 2 K 505/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LBO § 58; WHG § 78 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 40.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 20.000 Euro beantragen, ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 GKG in Höhe von 200 Euro erreicht. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.