Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.08.2025
S 0353.1.1-2/7 St43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.08.2025 (S 0353.1.1-2/7 St43) - DRsp Nr. 2025/80350

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 05.08.2025 - Aktenzeichen S 0353.1.1-2/7 St43

DRsp Nr. 2025/80350

Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide

1. Allgemeines

Grundlagenbescheide i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte. Auch Verwaltungsakte von Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein.

Folgebescheide sind nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Grundlagenbescheide anzupassen, denn diese sind im Umfang der in ihnen getroffenen Feststellungen für Folgebescheide bindend (§ 182 Abs. 1 AO).

Wirksame Grundlagenbescheide sind im Umfang der in ihnen getroffenen - positiven wie negativen Feststellungen - für die Folgebescheide bindend (§ 182 Abs. 1 AO). Wirksam ist der Grundlagenbescheid, wenn er ordnungsgemäß adressiert und bekannt gegeben wurde und wenn er nicht nichtig ist (BFH-Urteil vom 16.03.1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994 S. 75). Ob dies der Fall ist, kann im Folgebescheidverfahren überprüft werden (BFH-Urteil vom 06.12.1995 I R 131/94, BFH/NV 1996 S. 592). Das Folge-Finanzamt ist dazu jedoch nur bei akuten Zweifeln hinsichtlich der Wirksamkeit verpflichtet. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Grundlagenbescheid unanfechtbar ist (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Er ist auch dann bindend, wenn er unrichtig und damit rechtswidrig ist (u. a. BFH-Urteil vom 20.12.2000 - , BStBl II 2001 S. , m. w. N.).