Die Tätigkeit eines Bergführers zeichnet sich dadurch aus, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten auf der Basis von Erfahrung, Ortskunde oder Ausbildung andere Wanderer, Kletterer oder Bergsteiger im Gebirge führt. Soweit der Bergführer seine entgeltlichen Leistungen im Rahmen von „Bergtouren“ gegenüber Nichtunternehmern (B2C) erbringt, gilt für den Leistungsort die Regelung des §
Nach dem §
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