Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.10.2024
S 2180.2.1-10/13 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.10.2024 (S 2180.2.1-10/13 St32) - DRsp Nr. 2024/80423

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.10.2024 - Aktenzeichen S 2180.2.1-10/13 St32

DRsp Nr. 2024/80423

Begriff der funktional wesentlichen Betriebsgrundlage i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

1. Allgemeines

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft befasst sind.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

2. Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage i. S. des § 6 Abs. 3 EStG

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der Rechtsnachfolger ist an die Werte des Übergebers gebunden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG).