Die Vollmacht zur Vertretung im Besteuerungsverfahren kann nicht nur schriftlich, sondern auch auf andere Weise erteilt werden. Sie ist für die Finanzbehörde nur dann beachtlich, wenn sie ihr, zumindest durch konkludentes Handeln, angezeigt wird (vgl. BFH vom 04.08.1999, X B 209/98, BFFH/NV 2000 S. 163).
Die für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§
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