1. Rechtslage bis 31.12.201
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) fallen unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2UStG. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 5. August 2004, Rz. 166, konnte die vorgenannte Ermäßigung bis zum 31.12.2013 ausdrücklich auch für Kunstgießereien in Betracht kommen.
2. Rechtslage ab 01.01.2014 bis 31.12.2024
Auch nach dem 31.12.2013 fallen Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2UStG. Durch Artikel 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1809) wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken jedoch an die unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 103 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) angepasst (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). In der Konsequenz wurde die Nummer 53 der Anlage 2 ab diesem Zeitpunkt explizit von der Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ausgenommen.
Die Vorschrift lautet seitdem:
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: