Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.10.2025
S 7532.1.1-17/4 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.10.2025 (S 7532.1.1-17/4 St33) - DRsp Nr. 2025/80389

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.10.2025 - Aktenzeichen S 7532.1.1-17/4 St33

DRsp Nr. 2025/80389

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nur steuerfreie Umsätze tätigen

Mit Einführung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Unternehmereigenschaft vom Begriff des Betriebs gewerblicher Art in § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entkoppelt. Dadurch weitet sich die Unternehmereigenschaft aus.

Es wurde gefragt, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab Anwendung von § 2b UStG steuerlich erfassen lassen müssen, sofern

  • für Zwecke der Körperschaftsteuer kein BgA begründet und

  • für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird.

Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass weder eine steuerliche Erfassung erforderlich noch eine Anzeigepflicht nach § 137 bzw.138 Abgabenordnung (AO) besteht.

Beispiel

Eine Kirchenstiftung erzielt mit der Ausrichtung eines Sommerfestes und eines Weihnachtsmarktes Umsätze von 20.000 € jährlich. Weitere Umsätze erzielt die Kirchenstiftung nicht.

Lösung

Die Kirchenstiftung begründet keinen BgA (R 4.1 Abs. 5 KStR), unterliegt also nicht der Körperschaftsteuer.