Mit Einführung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Unternehmereigenschaft vom Begriff des Betriebs gewerblicher Art in § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entkoppelt. Dadurch weitet sich die Unternehmereigenschaft aus.
Es wurde gefragt, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab Anwendung von § 2b UStG steuerlich erfassen lassen müssen, sofern
für Zwecke der Körperschaftsteuer kein BgA begründet und
für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird.
Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass weder eine steuerliche Erfassung erforderlich noch eine Anzeigepflicht nach § 137 bzw.138 Abgabenordnung (AO) besteht.
Beispiel
Eine Kirchenstiftung erzielt mit der Ausrichtung eines Sommerfestes und eines Weihnachtsmarktes Umsätze von 20.000 € jährlich. Weitere Umsätze erzielt die Kirchenstiftung nicht.
Lösung
Die Kirchenstiftung begründet keinen BgA (R 4.1 Abs. 5 KStR), unterliegt also nicht der Körperschaftsteuer.
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