Diese Verfügung richtet sich an die Außenprüfung und die Veranlagungsstellen.
Nach § 180 Abs. 1a AO können einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte, abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid). Ziel dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es, frühzeitig in der Außenprüfung strittige Sachverhalte zu klären und Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen.
Grundsätzlich ist § 180 Abs. 1a AO für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen (vgl. Art 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Jedoch ist die Vorschrift gem. Art. 97 Abs. 3 EGAO auch für vor dem 01.01.2025 entstandene Steuern und Steuervergütungen anwendbar, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 bekanntgegeben wird.
Für die Erteilung eines Teilabhilfebescheides müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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