OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2024
19 U 87/23
Normen:
ZPO § 180 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 254
MDR 2025, 342
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 87/23
LG Karlsruhe, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/23

Beabsichtigung der Zurückweisung der Berufung; Wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheid im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 19 U 87/23

DRsp Nr. 2025/2557

Beabsichtigung der Zurückweisung der Berufung; Wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheid im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 3 O 60/23 - vom 4. Mai 2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt EUR 336.041,72.

Normenkette:

ZPO § 180 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Nachdem von der Klägerin wegen einer von ihr geltend gemachten Forderung zunächst ein Mahn- und anschließend ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt worden war, legte jene gegen den zuletzt genannten Bescheid Einspruch ein, wobei sie zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der betreffenden Rechtsbehelfsfrist ersuchte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, durch welches der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und deren Einspruch als unzulässig verworfen wurde.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie weiterhin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist sowie eine Abweisung der Klage unter gleichzeitiger Aufhebung des ergangenen Vollstreckungsbescheids erstrebt.

II.