BSG - Beschluss vom 23.01.2026
B 5 R 56/25 BH
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 28.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 52/23
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 44/25

Beanspruchung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeit eines Forschungsstudiums in der DDR als rentenrechtliche Zeit und eines höheren Zugangsfaktors

BSG, Beschluss vom 23.01.2026 - Aktenzeichen B 5 R 56/25 BH

DRsp Nr. 2026/2686

Beanspruchung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeit eines Forschungsstudiums in der DDR als rentenrechtliche Zeit und eines höheren Zugangsfaktors

1. Nur eine einzige abgeschlossene Hochschulausbildung kann als Ausbildungsanrechnungszeit berücksichtigt werden. Die ohne Beitragsleistung zurückgelegten rentenrechtlichen (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten dienen nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie, sondern stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar. Auch für die in der DDR Erwerbstätigen gilt nichts anderes. 2. Ein in der DDR absolviertes Forschungsstudium erfüllt nicht den Tatbestand einer Beitragszeit oder einer gleichgestellten Beitragszeit.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeit eines Forschungsstudiums in der DDR als rentenrechtliche Zeit und eines höheren Zugangsfaktors.