BSG - Beschluss vom 07.10.2025
B 5 R 19/25 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1883/18
LSG Thüringen, vom 23.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 168/22

Beanspruchung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte und Zurechnungszeiten und einer geänderten Rentenanpassung

BSG, Beschluss vom 07.10.2025 - Aktenzeichen B 5 R 19/25 B

DRsp Nr. 2025/13173

Beanspruchung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte und Zurechnungszeiten und einer geänderten Rentenanpassung

Eine Abrechnungsmitteilung eines Rentenversicherungsträgers über eine Rentennachzahlung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar und enthält eine Befugnis des Rentenversicherungsträgers, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers erloschen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 256a;

Gründe

I