BAG - Urteil vom 11.03.2025
3 AZR 75/24
Normen:
BetrAVG § 1a Abs. 2; BetrAVG § 1a Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1; TVG § 1;
Fundstellen:
AP 2025
NZA 2025, 944
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 930/22
LAG Hamm, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 803/23

Beanspruchung eines Arbeitgeberzuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG

BAG, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 75/24

DRsp Nr. 2025/7954

Beanspruchung eines Arbeitgeberzuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG kann auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Januar 2024 - 4 Sa 803/23 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23. Mai 2023 - 1 Ca 930/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Normenkette:

BetrAVG § 1a Abs. 2; BetrAVG § 1a Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1; TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Der 1968 geborene Kläger ist seit Januar 1998 als Industriemeister bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft NGG, die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. Beide Parteien sind zuletzt an die tariflichen Bestimmungen der Deutschen Süßwarenindustrie gebunden, ua. an den "Tarifvertrag zur Altersvorsorge der Deutschen Süßwarenindustrie" vom 18. April 2011 (TV AV). In dem TV AV heißt es ua.:

"Präambel

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