BSG - Urteil vom 12.12.2024
B 3 KR 3/23 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1 und 2; SGB V § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 785/16
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 57/19

Beanspruchung höheren Krankengeldes; Regelentgelt als Grundlage für die Bestimmung sowohl des krankengeldrechtlichen Brutto- als auch des Nettoarbeitsentgelts

BSG, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 3/23 R

DRsp Nr. 2025/2775

Beanspruchung höheren Krankengeldes; Regelentgelt als Grundlage für die Bestimmung sowohl des krankengeldrechtlichen Brutto- als auch des Nettoarbeitsentgelts

Bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldanspruchs ist zugrunde zu legen, dass die beitragsfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei dem auf der Grundlage des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats als Referenzzeitraum berechneten Regelentgelt abzuziehen ist. Die beitragsfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist zudem beim Nettoarbeitsentgelt abzuziehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1 und 2; SGB V § 47 Abs. 2;

Gründe

I

Im Streit steht höheres Krankengeld.