LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 519/22
Normen:
BGB § 126; TVÖD § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3034/21

Beanspruchung von Urlaubsgeld auf Grundlage einer Gesamtzusage; Merkmale der betrieblichen Übung

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 519/22

DRsp Nr. 2024/7188

Beanspruchung von Urlaubsgeld auf Grundlage einer Gesamtzusage; Merkmale der betrieblichen Übung

Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Rechtsbindungswille vermag vor allem nicht aus den in der Betriebsvereinbarung selbst getroffenen Regelungen geschlossen werden. Er muss sich aus außerhalb der Betriebsvereinbarung liegenden Umständen ergeben und auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers losgelöst von der Betriebsvereinbarung und gegenüber allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gerichtet sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.04.2022 - 4 Ca 3034/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 126; TVÖD § 20;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über das Jahr 2020 hinaus Urlaubsgeld zu zahlen.

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