BGH - Beschluss vom 14.10.2024
AnwZ (Brfg) 25/24
Normen:
BRAO § 43c Abs. 1; FAO § 2 Abs. 2; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. m; FAO § 6;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 5/23

Beantragung der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht; Fehlender Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet Erbrecht

BGH, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/24

DRsp Nr. 2025/1061

Beantragung der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; Fehlender Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet "Erbrecht"

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 28. Februar 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 43c Abs. 1; FAO § 2 Abs. 2; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. m; FAO § 6;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2021 beantragte er, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu verleihen. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen reichte er eine Fallliste ein und versicherte anwaltlich die weisungsfreie und eigenverantwortliche Bearbeitung der dort aufgeführten Fälle. Der Aufforderung des Berichterstatters des zuständigen Fachanwaltsausschusses der Beklagten vom 18. September 2021, Arbeitsproben u.a. zu mehreren von ihm als rechtsförmlich angegebenen Fällen vorzulegen, kam der Kläger nicht nach und ließ auch die ihm vom Fachanwaltsausschuss gesetzte Ausschlussfrist (§ 24 Abs. 4 ) fruchtlos verstreichen. Am 2. März 2022 beschloss der Fachanwaltsausschuss, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.