Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt Z. aus K. in der Revisionsinstanz wird auf 528.036,25 € festgesetzt.
I.
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen mit Urteil vom 17. Februar 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt nunmehr, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat.
II.
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