BGH - Beschluss vom 11.03.2025
X ZR 114/22
Normen:
GKG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2025, 607
WRP 2025, 684
MDR 2025, 687
Vorinstanzen:
BPatG, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 20/19 (EP)

Bedeutung der Höhe eines vom Berechtigten wegen Verletzung eines Patents gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für den Streitwert einer gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsklage; Bezifferng der Zahlungsklage nachfolgend zur Erhebung der Nichtigkeitsklage

BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - Aktenzeichen X ZR 114/22

DRsp Nr. 2025/3210

Bedeutung der Höhe eines vom Berechtigten wegen Verletzung eines Patents gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für den Streitwert einer gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsklage; Bezifferng der Zahlungsklage nachfolgend zur Erhebung der Nichtigkeitsklage

a) Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs, den der Berechtigte wegen Verletzung eines Patents gerichtlich geltend macht, ist für den Streitwert einer gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsklage auch dann von Bedeutung, wenn die bezifferte Zahlungsklage später als die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (Bestätigung von Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 11 ff. - Nichtigkeitsstreitwert IV). b) Für die Bemessung des Streitwerts ist unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt.

Tenor

Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 26. November 2024 hat es sein Bewenden.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Patentnichtigkeitsverfahren.

I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt.