LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.01.2026
10 SLa 287/25
Normen:
SÜG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2026, 529
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 452/24

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung i.R.e. sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.2026 - Aktenzeichen 10 SLa 287/25

DRsp Nr. 2026/2599

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung i.R.e. sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

1. Eine Vertragsklausel ist überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Regelung voraus, mit welcher der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. 2. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos iSv. § 5 SÜG durch die Sicherheitsüberprüfung stellt einen sachlichen Grund dar, der es rechtfertigt, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung vorzusehen, wenn es sich um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit handelt. 3. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle einer auflösenden Bedingung ist nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung des Arbeitgebers. Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben.