I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 sowie aufgrund eines hilfsweise gestellten Auflösungsantrags der Beklagten.
Die Beklagte, für deren Betrieb weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, ist ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Montabaur -
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