LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.2021
3 Sa 1056/20
Normen:
KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 31/20

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 1056/20

DRsp Nr. 2024/13908

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

1. Die negative Funktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasst auch die Fälle, in denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Beschluss über die Abberufung als Geschäftsführer zeitgleich zugehen und zeitgleich wirksam werden. 2. Die negative Funktion gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2020 - 17 Ca 31/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und insbesondere darüber, ob der Kläger allgemeinen Kündigungsschutz genießt.

Die Beklagte ist ein führender Phenol- und Aminoharzhersteller mit Sitz in A und einem Betrieb in Frankfurt am Main. Sie beschäftigt in Frankfurt am Main in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht ein Betriebsrat.

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