Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2020 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und insbesondere darüber, ob der Kläger allgemeinen Kündigungsschutz genießt.
Die Beklagte ist ein führender Phenol- und Aminoharzhersteller mit Sitz in A und einem Betrieb in Frankfurt am Main. Sie beschäftigt in Frankfurt am Main in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht ein Betriebsrat.
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