Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) beendet wurde.
Die Klägerin, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres hat, ist Teil der Y. Gruppe. Diese ist ein europaweit operierendes Handelsunternehmen ... Anteilseignerin der Klägerin zu 100% war in dem hier relevanten Zeitraum die noch als Y. firmierende Beigeladene (nunmehr firmierend als A.). Die Klägerin selbst hielt wiederum Beteiligungen an - über Ergebnisabführungsverträge verbundenen - weiteren Gesellschaften, die Spezialprodukte aus den Bereichen Reinigung ... vertrieben; innerhalb des Konzerns waren die Klägerin und die von ihr gehaltenen Gesellschaften für den Bereich Spezialchemie zuständig.
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