OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2025
3 W 132/24
Normen:
BGB § 133; BGB § 2270 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 839
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 540/20

Beerbung eines Erblassers durch die in dem Ehegattentestament bezeichneten Personen; Nichtigkeit des Erbscheins

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 - Aktenzeichen 3 W 132/24

DRsp Nr. 2025/9995

Beerbung eines Erblassers durch die in dem Ehegattentestament bezeichneten Personen; Nichtigkeit des Erbscheins

Soweit in der Testamentsurkunde keine ausdrücklichen Anordnungen zur Wechselbezüglichkeit enthalten sind, ist der Wille der Testierenden zunächst im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 2084 BGB zu ergründen. Soweit danach Zweifel verbleiben, gilt für die in § 2270 Abs. 2 BGB genannten Konstellationen die Vermutung für eine Wechselbezüglichkeit. Nur dann, wenn diese Auslegungsregel nicht greift, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der Rechte aus der Wechselbezüglichkeit für sich herleitet. Verfügungen, die im Wechselbezug zueinander stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss. Dabei müssen die Ehegatten - ausdrücklich oder stillschweigend - nicht nur den Willen zur Zusammenfassung beider Testamente zum Ausdruck bringen, sondern auch deutlich machen, dass die frühere und die spätere Verfügung in ihrem Bestand voneinander abhängig sein, also miteinander stehen und fallen sollen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 28.11.2023, Az. 8 VI 540/20, aufgehoben.