GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; September 2021 § 2 Abs. 5; September 2021 § 2 Abs. 6; September 2021 § 4 Abs. 1; September 2021 § 4 Abs. 3 S. 2; September 2021 § 4 Abs. 8; September 2021 § 4 Abs. 9; September 2021 § 4 Abs. 10; September 2021 § 5; September 2021 § 10, Anl. 1 § 1; September 2021 § 2; September 2021 § 3 Tarifvertrag Karriere v. 22.; Dezember 2017 § 2; Dezember 2017 § 4 Tarifvertrag Wachstum für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings GmbH v. 18.; April 2008 § 5 Abs. 7 Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG v. 29.;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 155/22
LAG Düsseldorf, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 411/22
Beförderung (sog. Förderung bzw. Upgrading) eines First Officer (Co-Pilot) zum Kapitän unter Anwendung der tarifvertraglichen Senioritätsregelungen; Seniorität als branchenspezifische Art der Betriebszugehörigkeit
BAG, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 131/23
DRsp Nr. 2025/3264
Beförderung (sog. Förderung bzw. Upgrading) eines First Officer (Co-Pilot) zum Kapitän unter Anwendung der tarifvertraglichen Senioritätsregelungen; Seniorität als branchenspezifische Art der Betriebszugehörigkeit
Orientierungssätze:Entscheidungen über die Förderung und den Wechsel des Cockpitpersonals sind nach Inkrafttreten des Tarifvertrags Karriere am 22. September 2021, der mit diesem Tag den Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG vom 29. April 2008 ersetzt hat, ausschließlich nach den - nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG verstoßenden (Rn. 33 ff.) - Senioritätsregelungen des Tarifvertrags Karriere und den auf dessen Grundlage erstellten Senioritätslisten zu treffen. Senioritätslisten, die noch nach den abgelösten Tarifregelungen aufgestellt worden sind, finden keine Anwendung mehr (Rn. 23 ff.).
1. Die Tarifvertragsparteien sind bei einem Systemwechsel nicht verpflichtet, bloßen Erwartungen von Beschäftigten, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, Rechnung zu tragen. 2. Vielmehr ist die Möglichkeit, dass sich tarifliche Regelungen im Bereich der Ausbildung als Flugkapitän für die Zukunft verschlechtern oder anders ausgestaltet werden können, Tarifverträgen immanent.
Tenor
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