Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) nach einer durchgeführten Betriebsprüfung für die Streitjahre 2014 bis 2017 dem Kläger als Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte den anteiligen Vorsteuerabzug i. H. v. insgesamt 47.299,23 € zu Recht versagt hat, indem es davon ausgegangen ist, dass bei Vorliegen einer Lieferung durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes () genannten Unternehmer (Inhaber einer Blindenwerkstätte) und bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die Steuerbefreiung nach § Nr. Buchst. b vorgehe, die den Vorsteuerabzug nach § Abs. Satz 1 Nr. ausschließt.
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