FG Niedersachsen - Urteil vom 14.11.2024
5 K 17/24
Normen:
UStG § 4 Nr. 19; UStG § 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Konkurrenzverhältnisses der Steuerbefreiungsvorschriften nach des § 4 UStG für den Vorsteuerabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 5 K 17/24

DRsp Nr. 2025/549

Konkurrenzverhältnisses der Steuerbefreiungsvorschriften nach des § 4 UStG für den Vorsteuerabzug

Liegen für die Lieferung durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG genannten Unternehmer (Inhaber einer Blindenwerkstätte) auch die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) vor (hier: innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren nach Österreich), geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG vor, die den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht ausschließt (insofern entgegen Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 19; UStG § 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) nach einer durchgeführten Betriebsprüfung für die Streitjahre 2014 bis 2017 dem Kläger als Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte den anteiligen Vorsteuerabzug i. H. v. insgesamt 47.299,23 € zu Recht versagt hat, indem es davon ausgegangen ist, dass bei Vorliegen einer Lieferung durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes () genannten Unternehmer (Inhaber einer Blindenwerkstätte) und bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die Steuerbefreiung nach § Nr. Buchst. b vorgehe, die den Vorsteuerabzug nach § Abs. Satz 1 Nr. ausschließt.