I. Der Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 21. April 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 21. September 2021 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Pflegedienst des Klägers von der gewerbesteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz (GewStG) begünstigt ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 mit einem ambulanten Pflegedienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 () ermittelte.
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