FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2024
3 K 1918/21
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20d;
Fundstellen:
DStRE 2026, 609

Befreiung eines ambulanten Pflegediensts von der Gewerbesteuer bei Übernahme der Pflegekosten von der Sozialversicherung in mindestens 40% der Fälle; Beihilfezahlungen nicht zu berücksichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 1918/21

DRsp Nr. 2025/3151

Befreiung eines ambulanten Pflegediensts von der Gewerbesteuer bei Übernahme der Pflegekosten von der Sozialversicherung in mindestens 40% der Fälle; Beihilfezahlungen nicht zu berücksichtigen

1. Ein ambulanter Pflegedienst ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übernommen wurden. Entscheidend ist die Anzahl der Fälle, nicht die Höhe der Kosten. 2. Werte sind nach kaufmännischen Rundungsregeln zu bestimmen. 39,52 % werden auf 40 % aufgerundet. 3. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Einnahmen aus dem Pflegebetrieb, nicht für den Betreiber selbst. 4. Beihilfezahlungen zählen nicht zur 40 %-Grenze, da die Beihilfe kein Sozialversicherungsträger ist.

Tenor

I. Der Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 21. April 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 21. September 2021 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20d;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Pflegedienst des Klägers von der gewerbesteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz (GewStG) begünstigt ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 mit einem ambulanten Pflegedienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 () ermittelte.