LSG Hessen - Urteil vom 19.11.2024
L 2 R 93/23
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 03.02.2023

Befreiung eines Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen L 2 R 93/23

DRsp Nr. 2025/5598

Befreiung eines Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts vom 3. Februar 2023 wird wie folgt klarstellend gefasst: "Der Bescheid vom 19. November 2018 in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2020 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) auch für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 21. Januar 2018 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien."

II. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beigeladenen zu 2) und 3) tragen ihre Kosten selbst.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 21. Januar 2018.