Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für eine Schlichtungsstelle von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu befreien ist.
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