Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für 2021 (Streitjahr).
Der 1961 geborene Kläger war im Streitjahr wie auch in den Vorjahren als freiberuflicher Künstler tätig und wurde mit den daraus durch EÜR (vgl. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) resultierenden Einkünften beim Beklagten steuerlich geführt. Im Streitjahr betrug der erklärte Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (abgerundet) 542 €. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Kläger im Streitjahr daneben durch den Bezug öffentlicher Transferleistungen. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht unterliegt der Kläger mit seiner unternehmerischen Betätigung den Regelungen für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
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