Die als Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu behandelnde sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.10.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschusses vom 21.10.2024 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
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