OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2024
10 W 101/24
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 552
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 23 OH 3/19

Befreiung eines Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts von der Kostenpflicht (hier: Sachverständigenentschädigung)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 10 W 101/24

DRsp Nr. 2025/3512

Befreiung eines Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts von der Kostenpflicht (hier: Sachverständigenentschädigung)

Die Universitätskliniken fallen nicht unter die Kostenbefreiungsnorm des § 2 GKG, da ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen und nicht nach kameralistischen Grundsätzen im Hsushaltsplan ausgewiesen werden.

Tenor

Die als Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu behandelnde sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.10.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschusses vom 21.10.2024 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.