Der Bescheid für 2016 über Körperschaftsteuer sowie der Bescheid für 2017 über Körperschaftsteuer, jeweils vom 24. Februar 2021, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2022 wird dahingehend geändert, dass der Kläger als gemeinnützige Körperschaft anerkannt und von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit wird.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Gemeinnützigkeit des Klägers in den Jahren 2016 und 2017.
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