LGG NW § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; LGG NW § 18 Abs. 1 S. 1; LGG NW § 18 Abs. 2 S. 1; LGG NW § 18 Abs. 6 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1 und 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 4
BB 2024, 2746
AP 2024
NZA 2025, 175
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 627/22
LAG Düsseldorf, vom 19.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 770/22
Befristungsgrund der Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers; Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche
BAG, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 7 AZR 203/23
DRsp Nr. 2024/13815
Befristungsgrund der Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers; Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist keine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen.Orientierungssätze:1. Beim Befristungsgrund der Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Vertretene nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit wiederaufnehmen wird. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter erhebliche Zweifel an der Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers haben muss (Rn. 15).2. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beim vertretenen Arbeitnehmer Erkundigungen über dessen gesundheitliche Entwicklung einzuholen oder nach dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu fragen (Rn. 18).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.