LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2024
10 SLa 230/24
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 290/23

Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsabrede; Beschäftigungsbedarf in Zeiten der Corona-Pandemie

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 10 SLa 230/24

DRsp Nr. 2025/1585

Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsabrede; Beschäftigungsbedarf in Zeiten der Corona-Pandemie

1. Der Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG erfordert zwar nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Denn der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. 2. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften jedoch nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten. 3. Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen prognostiziertem Mehrbedarf und Befristung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und ggf. die Beweislast.

Tenor