Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) wegen nachträglich bekanntgewordener neuer Tatsachen ändern durfte.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bauleiter. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2007 wurde er bei dem Beklagten im Arbeitnehmerbereich geführt und als sog. aktenloser Fall zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem der Kläger ein Gewerbe angemeldet hatte, wurde der Steuerfall (mangels Akte) aktenlos an den Allgemeinen Veranlagungsbereich abgegeben und die Einkommensteuerveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 dort durchgeführt.
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