1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide der Jahre 2014, 2015 und 2016, sowie der Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 und den 31.12.2015.
Der Kläger betrieb im Streitzeitraum einen Imbiss als Einzelunternehmen. Er ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Jahr 2014 erfolgte der Verkauf aus einem Imbisswagen in A. Seit dem 01.01.2015 befindet sich der Betrieb in C in gemieteten Räumlichkeiten, mit ca. 30 Sitzplätzen. Der Kläger bietet dort neben täglich frisch zubereiteten Speisen, Getränke und Zigaretten an. Den Imbiss führen seine Mutter und eine Aushilfe. Für die Streitjahre war der Kläger zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß in der Einkommens-, der Umsatzsteuer und für den Gewerbesteuermessbetrag veranlagt. Die von ihm erklärten steuerlichen Gewinne betrugen:
| 2014 | 3.129,01 EUR |
| 2015 | 961,61 EUR |
| 2016 | 6.954,81 EUR. |
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