LAG München - Urteil vom 12.03.2025
11 Sa 343/22
Normen:
BayStG Art. 25; BayStG Art. 3 Abs. 1; BGB § 80;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2420/17
LAG München, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 343/22
LAG München, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 343/22
BAG, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 113/23

Begehren auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses; Überprüfung der Rechtsstellung einer Stiftung durch Bescheid; Unzulässigkeit des Wandels einer öffentlich-rechtlichen Stiftung in eine bürgerlichen Rechts

LAG München, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen 11 Sa 343/22

DRsp Nr. 2025/13163

Begehren auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses; Überprüfung der Rechtsstellung einer Stiftung durch Bescheid; Unzulässigkeit des Wandels einer öffentlich-rechtlichen Stiftung in eine bürgerlichen Rechts

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 11.01.2023 wird aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes C-Stadt, Az.: 7 Ca 2420/17, vom 15.02.2022 wird zurückgewiesen.

3. Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten zu 1) wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung des Teilurteils vom 11.01.2023 wird wie folgt geändert und abschließend wie folgt gefaßt:

Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (2 AZR 113/23), tragen die Klägerin 3/4, die Beklagte zu 1) 1/4 mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 2) im Termin vom 11.01.2023, welche dieser zu tragen hat und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus dem Teilurteil vom 11.01.2023 (Stiftung bürgerlichen Rechts), welche die Klägerin zu tragen hat.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayStG Art. 25; BayStG Art. 3 Abs. 1; BGB § 80;

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für das vorliegende Schlussurteil von Bedeutung, über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin mit der Beklagten zu 1), hilfsweise mit dem Beklagten zu 2).

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.