Beginn der Außenprüfung mit Aufnahme der Prüfungshandlungen zu mindestens einem Prüfungsgegenstand keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen Zurechnung des Herstellungsbeginns einer teilfertig übertragenen Betriebsvorrichtung als Investitionsbeginn Kostenentscheidung bei Erledigung einer Untätigkeitsklage
FG Sachsen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 8 K 1287/05
DRsp Nr. 2012/6683
Beginn der Außenprüfung mit Aufnahme der Prüfungshandlungen zu mindestens einem Prüfungsgegenstand keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen Zurechnung des Herstellungsbeginns einer teilfertig übertragenen Betriebsvorrichtung als Investitionsbeginn Kostenentscheidung bei Erledigung einer Untätigkeitsklage
1. Für den die Festsetzungsverjährung gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO hemmenden Beginn der Außenprüfung reicht es aus, wenn für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlungen zu mindestens einem der in der Prüfungsanordnung genannten Prüfungsgegenstände erfolgen. Auf die Vornahme eines bestimmten Anteils der insgesamt vorzunehmenden Prüfungshandlungen bereits vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist kommt es nicht an.2. Eine bindende tatsächliche Verständigung erfordert das Bestehen anderweitig nicht einfach zu behebender Unklarheiten in Tatfragen. Gegen den außerdem nötigen Rechtsbindungswillen der Beteiligten spricht der Umstand, dass der im Anschluss an die vorgebliche Einigung erlassene Bescheid des FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und dieser Vorbehalt der Nachprüfung vom Steuerpflichtigen akzeptiert wurde.
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