BFH - Urteil vom 04.06.2025
II R 28/22
Normen:
AO § 170 Abs. 5 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2258 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2582
DStR 2025, 2533
DStRE 2025, 1399
NJW 2025, 3599
BFH/NV 2025, 1673
AO-StB 2025, 390
ZEV 2025, 832
FamRZ 2026, 76
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 896/20

Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments

BFH, Urteil vom 04.06.2025 - Aktenzeichen II R 28/22

DRsp Nr. 2025/12880

Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments

1. Für die Kenntnis von dem Erwerb im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist der rechtsgültige Erwerb maßgebend. Die Anlaufhemmung gilt für den jeweiligen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Lediglich im Hinblick auf diesen Rechtsgrund ist ihre Wirkung mit der einmal erlangten Kenntnis verbraucht. 2. Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt. 3. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.04.2022 - II R 17/20, BFH/NV 2022, 901).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.06.2022 - 4 K 896/20 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 5 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2258 Abs. 1;

Gründe

I.