Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Schenkung.
Der Kläger und der Vater der Beklagten waren zu gleichen Teilen Erben ihrer am 12. Juli 2010 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Der Vater der Beklagten hat seinen Erbteil an diese übertragen.
Die Erblasserin war Kommanditistin der R. KG und Gesellschafterin der L. GmbH . In einem von einem Notar in H. beurkundeten, für beide Seiten durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrag vom 30. Dezember 1998 wurden die Schenkung und die Abtretung dieser Gesellschaftsanteile an die Beklagte unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten der Erblasserin vereinbart.
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