Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 29.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2017 wird dahingehend geändert, dass nur eine Vorsteuerberichtigung nach §
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe einer Vorsteuerberichtigung nach §
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