OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2025
2 A 10305/25.OVG
Normen:
BVO § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LBG § 66 Abs. 6 S. 3 Hs. 2 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 06.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1260/23

Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine molekulargenetische Untersuchung auf bestimmte Leistungserbringer; Recht auf freie Arztwahl

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2025 - Aktenzeichen 2 A 10305/25.OVG

DRsp Nr. 2025/6883

Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine molekulargenetische Untersuchung auf bestimmte Leistungserbringer; Recht auf freie Arztwahl

Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine molekulargenetische Untersuchung auf dem Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs angehörige universitäre Zentren in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. November 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVO § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LBG § 66 Abs. 6 S. 3 Hs. 2 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beihilfe für eine molekulargenetische Untersuchung, die nicht in einem der im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt wurde.