BAG - Urteil vom 20.02.2025
6 AZR 155/23
Normen:
RL (EG) § 2000/78 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1; GG Art. 7 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 305 ff.; AGG § 1,, ,; AGG § 10 S. 1; AGG 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 8 Abs. 1; Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (ABD) Teil B Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft B, 4.1.1 Kapitel 1, zum 3. Abschnitt, Nr. 6 Abs. 7 S. 1 (iF Nr. 6 Abs. 7 S. 1 SR-L); Dezember 2005 Art. 40 Abs. 1; Dezember 2005 Art. 40 Abs. 3Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz i.d.F. v. 31.; Juli 1960 Art. 4 Abs. 4 bayerisches Privatschulleistungsgesetz v. 5.; Bayerisches Beamtengesetz § 23 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2025, 167
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 493/22

Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf das Einstellungsalter 45; Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Sonderregelungen des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft; Unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen des Alters

BAG, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 6 AZR 155/23

DRsp Nr. 2025/2472

Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf das Einstellungsalter 45; Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Sonderregelungen des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft; Unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen des Alters

Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Ist das nicht der Fall, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Orientierungssätze: 1. Die Regelung in Nr. 6 Abs. 7 Satz 1 SR-L stellt eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar, soweit sie die Gewährung des Zuschusses in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an eine Einstellung des Arbeitnehmers vor Vollendung des 45. Lebensjahres anknüpft (Rn. 40 ff.).