LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2024
L 8 R 16/24
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 231/23

Begrenzung des monatlichen Zuschusses auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen eines Rentenbeziehers für die Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen L 8 R 16/24

DRsp Nr. 2025/1241

Begrenzung des monatlichen Zuschusses auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen eines Rentenbeziehers für die Krankenversicherung

Regelung des § 106 SGB VI ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 27.11.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106 Abs. 3 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Zuschusses der Beklagten zur privaten Krankenversicherung des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der im 00.00.0000 geborene Kläger ist promovierter Diplomsoziologe. Er ist seit dem August 0000 selbstständig tätig und betreibt ein Büro für sozialwissenschaftliche Analysen und Planungen in G.. Anlässlich seiner Rentenantragstellung im Januar 2022 gab er an, daneben zusätzlich als Immobilienmakler tätig zu sein. Der Kläger ist seit dem Oktober 0000 bei der E. AG privat krankenversichert.

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