Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 27.11.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Zuschusses der Beklagten zur privaten Krankenversicherung des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der im 00.00.0000 geborene Kläger ist promovierter Diplomsoziologe. Er ist seit dem August 0000 selbstständig tätig und betreibt ein Büro für sozialwissenschaftliche Analysen und Planungen in G.. Anlässlich seiner Rentenantragstellung im Januar 2022 gab er an, daneben zusätzlich als Immobilienmakler tätig zu sein. Der Kläger ist seit dem Oktober 0000 bei der E. AG privat krankenversichert.
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