BAG - Urteil vom 22.10.2024
3 AZR 11/24
Normen:
BGH § 305c Abs. 2; BGH § 307 Abs. 1 S. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. Abs. 2; AGG § 7;
Fundstellen:
BB 2025, 563
EzA-SD 2025, 7
DB 2025, 810
NZA 2025, 428
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1050/22
LAG Hamm, vom 02.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 444/23

Begrenzung einer auf Grundlage einer Versorgungszusage versprochenen Betriebsrente nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auf einen bestimmten Höchstbetrag

BAG, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 11/24

DRsp Nr. 2025/2106

Begrenzung einer auf Grundlage einer Versorgungszusage versprochenen Betriebsrente nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auf einen bestimmten Höchstbetrag

Orientierungssätze: Eine Versorgungszusage, die die versprochene Betriebsrente nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt, benachteiligt die Versorgungsberechtigten nicht unzulässig wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, § 7 AGG. Die Höchstbegrenzung für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften auf 25 Dienstjahre führt nicht dazu, dass Beschäftigungszeiten, die vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters zurückgelegt werden, hinsichtlich des Erwerbs von Rentenanwartschaften eine andere Wertigkeit erhalten als solche, die danach zurückgelegt werden (Rn. 22).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. August 2023 - 4 Sa 444/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BGH § 305c Abs. 2; BGH § 307 Abs. 1 S. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. Abs. 2; AGG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger war vom 1. April 1984 bis zum 30. Juni 2022 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2022 bezieht er eine gesetzliche Altersrente.

1. 2.