BFH - Urteil vom 13.12.2016
VII R 4/16
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3; StromStV § 14a Abs. 1 S. 1; RL 2003/96/EG Art. 19 Abs. 1; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 56/14

Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen im Sinne von § 9 Abs. 3 StromStG

BFH, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen VII R 4/16

DRsp Nr. 2017/4065

Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen im Sinne von § 9 Abs. 3 StromStG

NV: Der in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass von ihm die Versorgung von Wasserfahrzeugen mit Strom nicht erfasst wird, den diese während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden.

Der in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass vonihm die Versorgung von Wasserfahrzeugen mit Strom nicht erfasst wird, den diese während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastrukturverwenden.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 56/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3; StromStV § 14a Abs. 1 S. 1; RL 2003/96/EG Art. 19 Abs. 1; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j;

Gründe