LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2024
L 10 R 1950/24
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2126/20

Begründen einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung durch das Bestehen einer Gesundheitsstörung (hier: Morbus Crohn)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen L 10 R 1950/24

DRsp Nr. 2025/1118

Begründen einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung durch das Bestehen einer Gesundheitsstörung (hier: Morbus Crohn)

1. Das Bestehen einer Gesundheitsstörung (hier: Morbus Crohn) ist für sich gesehen nicht hinreichend, um eine rentenrechtliche Erwerbsminderung zu begründen. 2. Nämliches gilt im Hinblick auf einen etwaigen ausgebliebenen Behandlungserfolg, mangelnde deutsche Sprachkenntnisse, psychosoziale bzw. lebensgeschichtliche Belastungen oder einer "Entwöhnung" von beruflicher Arbeit (Anschluss an BSG 09.05.2012, B 5 R 68/11 R).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17.05.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.