Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass in dem Versicherungsverlauf, der dem die Gewährung einer Altersrente ablehnenden Bescheid vom 11. Dezember 2019 als Anlage beigefügt war, der Zeitraum vom 1. bis 18. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung vermerkt ist.
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