LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.04.2026
L 5 SF 19/26 B E
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 45; RVG § 55; RVG § 7 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 6; SGB X § 48 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 10.03.2026 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 322/25

Behandlung der Bescheide von Mehrpersonengemeinschaften als eine Angelegenheit (hier bejaht); Unzulässigkeit des Feststellungsantrags im Beschwerde- und Erinnerungsverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2026 - Aktenzeichen L 5 SF 19/26 B E

DRsp Nr. 2026/4909

Behandlung der Bescheide von Mehrpersonengemeinschaften als eine Angelegenheit (hier bejaht); Unzulässigkeit des Feststellungsantrags im Beschwerde- und Erinnerungsverfahren

1. Eine Feststellungsantrag, dass bestimmte gesondert geführte Klageverfahren verschiedene Angelegenheiten seien, ist im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 56 RVG unzulässig. 2. Von derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (Anschluss an BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - B 7 AS 9/24 R - juris Rn. 28). 3. Rechtsbehelfe gegen die abschließenden Feststellung der individuellen Leistungsansprüche der Mitglieder einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft (§ 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II) und damit korrespondierender Erstattungsentscheidungen (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) stellen gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG dar.