Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG für 2012 vom 11.10.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 16.7.2019 werden dahingehend geändert, dass der außerordentliche Ertrag in Höhe von 925.064,40 € als steuerfreier Sanierungsertrag gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG außer Ansatz bleibt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsertrags gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund eines im Jahr 2012 ausgesprochenen Schuldenerlasses gegeben sind.
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